§ 8 Anonymisierung und Geheimhaltung
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
(1) Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind verpflichtet, bei personenbezogen erhobenen Daten die Identitätsdaten des Betroffenen zu beseitigen, sobald diese für die Statistik nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(2) Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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