§ 98f Verkehrsbeobachtung
§ 98f Verkehrsbeobachtung — StVO 1960
§ 98f Verkehrsbeobachtung — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
Inkrafttretungsdatum
26. März 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40104591
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit dies
1. für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
2. für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
(2) Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.
(3) Eine Speicherung von gemäß Abs. 1 gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.
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