§ 8b
§ 8b — StVO 1960
§ 8b — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Inkrafttretungsdatum
31. März 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147676
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1. rückwärts zu fahren und
2. umzukehren.
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
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