§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden