§ 105 § 105. Vollziehung.
§ 105 § 105. Vollziehung. — StVO 1960
§ 105 § 105. Vollziehung. — StVO 1960
Beachte
Abs. 4 und 5: Verfassungsbestimmung
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40147703
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im Übrigen, soweit sich aus den Abs. 1 und 2 und aus § 29b Abs. 1 nicht anderes ergibt, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 29b Abs. 1a ist die Bundesregierung betraut.
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