StVO 1960
Gliederung
Rückverweise
(1) Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen des § 38 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind Lichtzeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1993 durch Zeichen und Leiteinrichtungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.
(3) Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember 1984.
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