§ 71a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
In Kraft seit 01. November 2026
Up-to-date
StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Fünfter Unterabschnitt Ärztliche Betreuung
§ 71a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind in den Justizanstalten durchzuführen. § 71 Abs. 1 ist anzuwenden.
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