BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 65

§ 65Veranstaltungen

In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.

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