§ 65 Veranstaltungen
§ 65 Veranstaltungen — StVG
§ 65 Veranstaltungen — StVG
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093803
Zuletzt nach Updates gesucht am
In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.
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