BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESVierter Unterabschnitt Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit§ 65

§ 65Veranstaltungen

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date