In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.
§ 65 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 65 Veranstaltungen
…§ 65. In den Strafvollzugsanstalten und in den Gefangenenhäusern ist wenigstens einmal im Vierteljahr eine belehrende, künstlerische oder unterhaltende Veranstaltung abzuhalten.…
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
…§ 61 ), schriftliche Aufzeichnungen zu führen ( § 62 ) sowie zu zeichnen und zu malen ( § 63 ) und an Veranstaltungen teilzunehmen ( § 65 ).…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 3, 3a, 7, 9, 15, 16, 17, 32, 65, 99, 99a, 106, 118, 121, 126, 131, 133a, 147, 152, 152a, 162, 179 und 180 , BGBl. Nr. 144/1969) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
§ 17. (1) Für Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft sowie des Verurteilten einzuholen. 2. Soweit der Sachverhalt im Hinblick auf den Gesundheitszustand ode…
Rückverweise