(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, soweit
1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens, den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
1. den betroffenen Personen und
2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Fahreignungsregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
§ 61 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 61 Arbeit in der Freizeit
…§ 61. Die Strafgefangenen dürfen in der Freizeit in ihren Hafträumen Arbeiten der im § 45 Abs. 2 zweiter Satz bezeichneten Art für Rechnung des…
§ 50 Arbeitszeit und Arbeitsleistung
…Arbeiten handelt, den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Verhältnissen möglichst anzugleichen. Das Ausmaß der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit darf jedoch unbeschadet des im § 61 genannten Rechtes nicht überschritten werden. (2) Soweit es die Art der Arbeit zuläßt, hat der Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der mittleren Leistung eines freien Arbeiters und…
§ 58 Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit
…und Ordnung möglich ist, sind die Strafgefangenen berechtigt, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen ( § 60 ), in der Freizeit zu arbeiten ( § 61 ), schriftliche Aufzeichnungen zu führen ( § 62 ) sowie zu zeichnen und zu malen ( § 63 ) und an Veranstaltungen teilzunehmen ( § 65 ).…
§ 64 Gemeinsame Bestimmungen
…zu behandeln. (3) Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.…
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