BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzVIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenFünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER§ 171

§ 171Zwecke der Unterbringung

In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date