§ 171 Zwecke der Unterbringung — StVG
Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen.
§ 171 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 171 Zwecke der Unterbringung
…Fünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER § 171. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter soll die Untergebrachten davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und ihnen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des…
§ 178 Ergänzende Bestimmungen
…Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem…
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