§ 160 Anstalten für gefährliche Rückfallstäter
§ 160 Anstalten für gefährliche Rückfallstäter — StVG
§ 160 Anstalten für gefährliche Rückfallstäter — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. März 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028323
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.
(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen durchgeführt werden (§ 10).
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