(1) Soweit dies zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben oder zur Durchführung eines Verfahrens vor der Vollzugsbehörde erforderlich ist und Vollzugsbehörden zur Verarbeitung dieser Daten ermächtigt sind, sind diese berechtigt, die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die Träger öffentlicher Krankenanstalten, die Betreuungstellen (§ 90b Abs. 6) sowie Nachbetreuungseinrichtungen (§ 179a Abs. 1), die rechtmäßig personenbezogene Daten von Insassen verarbeiten, um die Übermittlung dieser Daten zu ersuchen. Die erwähnten Behörden und Einrichtungen sind ermächtigt, den Vollzugsbehörden diese Daten zu den genannten Zwecken zu übermitteln. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch Betreuungsstellen und Nachbetreuungseinrichtungen ist dem besonderen Vertrauensverhältnis zur betroffenen Person Rechnung zu tragen. Informationen dürfen von diesen Einrichtungen nur übermittelt werden, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug oder zur Abwehr von Gefahren für Personen erforderlich ist. Die Übermittlung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Ein Ersuchen nach Abs. 1 hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist, sofern keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit einer Person oder ernste Gefahr für Freiheit Dritter (Gefahr im Verzug) vorliegt, zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
(3) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken dürfen Vollzugsbehörden auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 14 DSG nach Maßgabe des § 39 DSG verarbeiten, soweit diese für die Untersuchung oder die Krankenbehandlung von Insassen unbedingt erforderlich sind.
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