StVG
Gliederung
VIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Zweiter Abschnitt EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 159 Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
(1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.
(2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen Strafgefangenen (§ 68a) durchgeführt werden.
§ 159 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 159 Anstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
…§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher ist in den dafür besonders bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen, soweit…
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