(1) Wurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
1. wenn es das Gericht verlangt;
2. soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
3. wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
4. jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
(3) Soweit Umstände im Sinne des § 157c Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.
§ 157e StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 157e Bewährungshilfe
…§ 157e. (1) Wurde Bewährungshilfe angeordnet ( § 157b Abs. 2 ), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen…
§ 431 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 431 Vorläufige Unterbringung
…über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß. (3) Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum…
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