StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Dritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGT
Sechster Unterabschnitt Entscheidung über eine bedingte Entlassung
§ 152b Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.
§ 152b StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 152b Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
…§ 152b. Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat…
§ 153 Allgemeine Vorschrift
…§ 153. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133a und 147 bis 152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.…
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