BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTSechster Unterabschnitt Entscheidung über eine bedingte Entlassung§ 152b

§ 152bNeufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung

In Kraft seit 01. Januar 2026
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