§ 152b Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
§ 152b Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung — StVG
Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden