(1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug bei Bedarf zu evaluieren, wissenschaftlich zu begleiten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse für die Planung und Steuerung des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges, für Zwecke der Strafrechtspflege, für historische Forschungszwecke, für statistische Zwecke oder für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nutzbar zu machen.
(2) In Zusammenarbeit mit den anerkannten Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung sowie sachverständigen Personen sind zeitgemäße, an der Wahrung der Menschenwürde orientierte Formen des Strafvollzuges (§ 123) und des Maßnahmenvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges und des Maßnahmenvollzuges zu fördern. Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen sowie Vollzugspläne sind auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke dürfen auch Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO verarbeitet werden.
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