§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
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StVG
Gliederung
II. Haftpflicht
§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
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