BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 117

§ 117Mitwirkung des Arztes

Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.

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