§ 117 Mitwirkung des Arztes
§ 117 Mitwirkung des Arztes — StVG
§ 117 Mitwirkung des Arztes — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1970
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028279
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Strafe des Hausarrestes darf nicht vollzogen werden, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes die Gesundheit des Strafgefangenen dadurch gefährdet würde.
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