§ 72 Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. September 2022
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§ 72 Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben — StudFG
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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