§ 72 Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden