§ 64 Zuweisung der Förderungsmittel
In Kraft seit 17. Mai 2018
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StudFG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
5. Abschnitt Förderungsstipendien
§ 64 Zuweisung der Förderungsmittel
Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
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