StudFG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten
§ 57 Förderungsziel
Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
…vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich um eine Studienbeihilfe im Sinne des § 6 StudFG handelt und um kein Leistungsstipendium im Sinne des § 57 StudFG. b) Aufwendungen für ein Personalcoaching Bei dem vom Bf besuchten Coaching handelte es sich um ein durch die Firma ***Firma1*** durchgeführtes Seminar. Firmeninhaberin ist Frau…
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