§ 54 Beihilfe für ein Auslandsstudium
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
StudFG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien
§ 54 Beihilfe für ein Auslandsstudium
Rückverweise
(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
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