§ 53 Studienbeihilfe während Auslandsstudien
In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date
§ 53 Studienbeihilfe während Auslandsstudien — StudFG
Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
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