(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.
(2) Bei entsprechendem Bedarf kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 36 Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen
…Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig 1. die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien, 2. die Stipendienstelle in Graz für…