An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:
1. in den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang,
2. nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß,
3. bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 5 Sonstige Gleichstellungen
…3. in den Pflichtgegenständen ein durchschnittliches Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden je Semester aufweisen. In der Verordnung ist auch der Umfang der gemäß § 24 Z 3 vorzulegenden Studiennachweise unter Berücksichtigung des Organisationsstatuts festzusetzen.…
§ 51 Rückzahlung
…günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst…