Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 78, BGBl. Nr. 305/1992)
In Kraft seit 26. März 2019
Up-to-date
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 4 Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
…Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder 2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen…