BundesrechtBundesgesetzeStudienförderungsgesetz 1992Art. 16

Art. 16(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 78, BGBl. Nr. 305/1992)

In Kraft seit 26. März 2019
Up-to-date

Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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