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Anhänge
Rückverweise
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 40 Nachweispflichten
…1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, haben dem Beihilfenwerber die erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen oder auf Verlangen den im…