(1) In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden:
1. mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und
2. im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen.
In Gebieten, in denen mehrere in den Anlageverhältnissen vergleichbare Tunnel nahe beieinander liegen, hat die Großübung in mindestens einem dieser Tunnel stattzufinden.
(2) Die Planung und Durchführung der Übungen gemäß Abs. 1, einschließlich der Kostentragung, hat anhand einer schriftlichen Vereinbarung der Beteiligten zu erfolgen, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass die Übungen
1. möglichst realistisch sind und festgelegten Störfallszenarien entsprechen,
2. klare Ergebnisse liefern und
3. so durchgeführt werden, dass Schäden am Tunnel möglichst vermieden werden.
Es ist zulässig, Übungen zum Teil und für ergänzende Ergebnisse auch am Modell oder in der Form von Computer-Simulationen durchzuführen.
(3) Die Tunnel-Sicherheitsbeauftragten und die Einsatzdienste haben die Ergebnisse der durchgeführten periodischen Übungen gemeinsam zu beurteilen, einen Bericht an den Tunnel-Manager zu erstellen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
Rückverweise
STSG · Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
§ 6 Periodische Übungen
(1) In Tunneln haben in nachstehenden Zeitabständen Übungen stattzufinden: 1. mindestens alle vier Jahre Großübungen unter möglichst realistischen Bedingungen, mit erforderlichen straßenpolizeilichen Begleitmaßnahmen und 2. im Zeitraum dazwischen jährliche Teil- und/oder Simulationsübungen. In Gebi…
§ 5 Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
…Betriebspersonal geschult wird und die Einsatzdienste mit den Besonderheiten des jeweiligen Tunnels vertraut gemacht werden, sowie an der Durchführung der periodischen Übungen gemäß § 6 mitzuwirken, 5. fachlichen Rat hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln zu erteilen, 6. sich zu vergewissern, dass die baulichen…
§ 4 Aufgaben des Tunnel-Managers
…in einer Qualität zu erfolgen, die eine Erkennbarkeit einzelner Personen oder Fahrzeugkennzeichen ausschließt. 5. Die anfallenden Bilder sind vor einem Zugriff durch Unbefugte zu schützen. 6. Die Bilder sind spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. 7. Werden mit dem Videoüberwachungssystem Bilder von erheblichen…