Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.
Rückverweise
STS-VVG · STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
§ 2 Zuständige Behörde
…Nr. 532/1993 sowie auf Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 8 und 9, 70, 70a Abs. 2 und 79 BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sinngemäß anzuwenden…
§ 7 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
…innerhalb der juristischen Person aufgrund 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 6 Abs. 1 bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben. (2) Juristische Personen…