§ 11 Meldung an die ESMA
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
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