§ 97 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
3. Teil Bestehende Expositionssituationen
1. Hauptstück Schutz vor Radon
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 97 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis,
2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen sowie
3. Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 zu übermitteln sind.
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