§ 96 Einbeziehung von Fachinstitutionen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
3. Teil Bestehende Expositionssituationen
1. Hauptstück Schutz vor Radon
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 96 Einbeziehung von Fachinstitutionen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sich zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und erforderlichenfalls zusätzlich auch anderer geeigneter ausgegliederter Einheiten des Bundes zu bedienen.
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