§ 94 Information
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über
1. die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
2. die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
3. die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
4. die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowie
5. die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.
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