§ 90 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Festlegungen für die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1,
2. Kriterien für neuerliche Dosisabschätzungen gemäß § 88 Abs. 1,
3. Verfahren und Kriterien zur Dosisermittlung für das fliegende Personal,
4. Form und Inhalt der Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 sowie
5. Aufzeichnungen, die von der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber zu führen sind.
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