§ 9 Dosisgrenzwerte
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Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
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