§ 86 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.
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