§ 85 Behördliche Überprüfung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die zuständige Behörde kann die Umsetzung der gemäß § 84 Abs. 1 zu treffenden Radonschutzmaßnahmen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass keine ausreichenden Radonschutzmaßnahmen getroffen werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.
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