§ 80 Pflichten externer Arbeitskräfte
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
2. Hauptstück Externe Arbeitskräfte
§ 80 Pflichten externer Arbeitskräfte
Unbeschadet der gemäß § 79 festgelegten Verantwortlichkeiten haben externe Arbeitskräfte, soweit möglich, zu ihrem Strahlenschutz beizutragen, insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71.
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