§ 79 Verantwortlichkeiten
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber haben über vertragliche Vereinbarungen die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Maßnahmen zum Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Arbeit bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber stehen, festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden