§ 76 Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.
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