§ 71 Dosisermittlung
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(1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.
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