§ 71 Dosisermittlung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Die Dosis strahlenexponierter Arbeitskräfte ist systematisch zu ermitteln. Die Ermittlung hat grundsätzlich anhand individueller Messungen zu erfolgen.
(2) Die Dosisermittlung ist von gemäß § 128 ermächtigten Dosismessstellen durchzuführen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden