(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass während der Ausübung einer Tätigkeit die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten anwesend ist.
(2) Die zuständige Behörde hat eine Anwesenheit oder leichte Erreichbarkeit von Strahlenschutzbeauftragten auch während der Nichtausübung der Tätigkeit vorzuschreiben, falls dies aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes im Einzelfall zulassen, dass selbst während der Ausübung einer Tätigkeit eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sein muss. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde Konkretes zur Anwesenheitspflicht und zur Erreichbarkeit vorzuschreiben.
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