(1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:
1. einmal pro Jahr bei
a) Forschungsreaktoren,
b) Entsorgungsanlagen,
c) gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
d) Teilchenbeschleunigern;
2. alle vier Jahre bei
a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.
(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.
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