§ 60 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Notfallvorsorge bei Tätigkeiten festzulegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden