§ 59 Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
14. Abschnitt Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten
§ 59 Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.
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