§ 54 Ableitungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.
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