§ 46 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
9. Abschnitt Strahlengeneratoren
§ 46 Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Strahlenschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren festzulegen.
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