§ 42 Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
7. Abschnitt Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin
§ 42 Erhebung der Bevölkerungsdosis durch medizinische Expositionen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in angemessenen Zeitabständen die Dosis der Bevölkerung, die durch medizinische Expositionen zu strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Zwecken verursacht wird, zu erheben, wobei die Verteilung nach Alter und Geschlecht der exponierten Personen zu berücksichtigen ist.
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