§ 38 Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
StrSchG 2020
Gliederung
2. Teil Geplante Expositionssituationen
1. Hauptstück Tätigkeiten
7. Abschnitt Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin
§ 38 Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen
Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.
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