§ 38 Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
§ 38 Rechtfertigung von Reihenuntersuchungen — StrSchG 2020
Für Reihenuntersuchungen ist eine spezielle Rechtfertigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Abstimmung mit den entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften oder einschlägigen Stellen erforderlich.